AGB

I. Allgemeines

Sämtliche Vertragsleistungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn wir trotz Kenntnis solcher Bedingungen diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen sind für und nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Der Käufer kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen nur unverzüglich und ausdrücklich in Schriftform nach Erhalt der Auftragsbestätigung geltend machen, in keinem Fall jedoch nach Erhalt der Ware.


II. Angebot und Auftrag

Unsere Angebote bleiben bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung frei und unverbindlich. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande. Der Inhalt des Kaufvertrages wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Wir behalten uns an Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten netto einschließlich Verladung an unserem Firmensitz , jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Verzollung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verpackungen werden Eigentum des Käufers. Eine Rücknahme der Verpackungen durch uns erfolgt nicht.
  2. Angebote oder Planungsvorschläge erfolgen in der Regel kostenfrei. Umfangreiche Planungsaufgaben, aufwendige Kostenvoranschläge und Wirtschaftlichkeitsberechnungen berechtigen uns bei schriftlicher Auftragserteilung zu einer angemessenen Kostenbelastung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das Kauf-/Liefergeschäft nicht oder nur teilweise zur Durchführung kommt oder anderweitig vergeben wird. Davon unberührt bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche aus Verschulden bei Vertrags-verhandlungen gemäß § 311 II BGB.
  3. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen sind der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen entweder mit Skontoabzug unter Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfristen oder ohne jeden Abzug binnen 10 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung auf unser Konto zu zahlen. Maßgebend zur Einhaltung der Zahlungsfrist ist Zahlungseingang auf dem Konto.
  5. Verzug tritt spätestens ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung gezahlt hat. Verzugszinsen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen berechnet.
  6. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Scheck- und Wechselentgegennahme bedarf einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
  7. Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Die Erfüllung des Kaufvertrages kann von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, insbesondere wenn aus uns nachträglich zugehenden Informationen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen können wir darüber hinaus die Belieferung davon abhängig machen, dass die übrigen fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind.
  8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Unsere Preise errechnen sich auf der Grundlage von Lohn-, Materialkosten und marktmäßigen Einstandspreisen. Falls sich diese Grundlagen ändern, bleibt es vorbehalten, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.
  10. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.

IV. Lieferung, Lieferverzug

  1. Leistungsort/ Erfüllungsort ist 09573 Augustusburg, Rathausstraße 5.
  2. Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung oder Anweisung grundsätzlich nach unserer Wahl mit Werklieferverkehr oder per Spedition. Die Kosten des Transports trägt der Käufer.
  3. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Hat der Käufer Vorkasse zu leisten, beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Zahlung auf unserem Konto.
  4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Wird die Lieferung insgesamt oder eine Teillieferung der Ware auf Wunsch des Käufers verzögert, hat dieser etwaig entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung und Versicherung, zu tragen. Kommen wir mit der Lieferung der bestellen Waren in Verzug, so ist der Käufer nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 4 Wochen berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferverzögerung nicht oder nur in leicht fahrlässiger Weise zu vertreten haben. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX 2. dieser Bedingungen.
  6. Konstruktions- oder Formänderung, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Laufzeitvorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

V. Beschaffenheitsvereinbarung

Den Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Drucksachen etc. sowie Angabe über Maße, Gewichte, Leistungen usw. gelten, soweit sie nicht in die schriftliche Auftragsbestätigung aufgenommen worden sind, nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantieerklärung, soweit sie nicht explizit als solche benannt sind. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten. Wir sind zur Überprüfung der vom Käufer bekannt gegebenen Bestelldaten, Maße etc. nicht verpflichtet. Das gleiche gilt für statische oder sonstige bautechnische Voraussetzungen der Aufstellung und Montage der gelieferten Produkte. Schäden und Mehrkosten, die uns durch Übermittlung falscher Informationen, Maße etc. durch den Käufer entstehen, hat der Käufer zu tragen. Produktunterlagen sind Bestandteil des verkauften Produktes. Der Käufer verpflichtet sich uns gegenüber, im Falle der Weiterveräußerung, dem Erwerber diese Produktunterlagen bzw. Montageanleitungen/ technische Unterlagen auszuhändigen. Branchenübliche Toleranzen bezüglich Maßabweichungen behalten wir uns vor.


VI. Gefahrübergang

Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder Beschädigung geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand unseren Firmensitz bestimmungsgemäß verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Käufer über.


VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt der Liefergegenstand Eigentum des Lieferers.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung etc. zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  6. Auf Grund des Eigentumsvorbehaltes kann der Liefergegenstand nur herausverlangt werden, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VIII. Gewährleistung

Der Käufer hat offensichtliche Mängel der Lieferung mit Empfang der Ware schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Widrigenfalls verliert er sein Recht auf Gewährleistung. Bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Übergabe zu rügen; nicht erkennbare Mängel in drei Werktagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Übergabe. Beanstandete Ware darf durch den Käufer nicht in Benutzung genommen oder repariert werden. Verstößt der Käufer gegen diese Unterlassungspflicht, entfallen sämtliche Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung sowie aus Pflichtverletzung nach §§ 280,281 BGB. Glasbruch gilt nichts als Mangel im Sinne dieser Gewährleistungsvorschriften. Gleiches gilt für geringfügige Farbabweichungen bzw. Beeinträchtigungen der Oberfläche, die keinen oder geringen Einfluss auf die Funktion des Liefergegenstandes haben.

Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
  2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel, wenn der Käufer oder der Endkunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Für Mängel aufgrund fehlerhaften Einbaus bzw. fehlerhafter Montage/ Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch den Käufer/Endkunden oder Dritte, sowie bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Käufer/Endkunden oder Dritte sowie Weiterbetreiben nach aufgetretenen Schäden und für normale Abnutzung übernehmen wir keine Gewähr.
  4. Gleiches gilt, wenn der Käufer es schuldhaft unterlassen hat, Dritten die Technischen Unterlagen (Montageanleitung, Inbetriebnahmeunterlagen etc.) auszuhändigen und durch fehlerhafte Bedienung/Wartung durch den Endkunden bzw. Dritten Schäden an der Anlage entstehen.
  5. Weiterhin sind von der Gewährleistung ausgeschlossen Schäden an Reglern und Fühlern infolge von Überspannung.
  6. Wir leisten keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit von eco-modul Pufferspeichern bei Einbau in ein bestehendes Heizungssystem, welches das Auftreten von Sauerstoffkorrosion nicht ausschließen kann, insbesondere bei Fußbodenheizungssystemen ohne diffusionssichere Kunststoffleitungen oder falscher Auslegung oder Wartung der Heizungsausdehngefäße.
  7. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung oder Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  8. Wird dem Käufer von dritten Erwerbern ein Mangel angezeigt, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich darüber Mitteilung zu machen. In Absprache mit uns wird entweder durch den Käufer oder durch uns die Mängelbeseitigung vorgenommen. Soll der Käufer daraufhin die Mängelbeseitigung vornehmen, so hat er uns vor Durchführung der Arbeiten einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach und/oder nimmt die Nachbesserung ohne Absprache mit uns vor, so stehen dem Käufer keine Ansprüche gegen uns zu. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes, außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Kosten dadurch wesentlich erhöhen, dass sich der Kaufgegenstand außerhalb Deutschlands befindet. In diesem Fall werden Fahrtkosen nur bis zur Grenze übernommen. Der Käufer hat ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen und der Mangel auch nicht innerhalb einer weiteren Nachfrist beseitigt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.
  9. Soweit wir in der Vergangenheit über unsere Gewährleistungspflicht hinaus auftretende Mängel ganz oder teilweise auf eigene Kosten beseitigt haben, ohne dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet gewesen zu sein, entsteht daraus ausdrücklich kein irgend gearteter Rechtsanspruch des Käufers für die Zukunft. Gleiches gilt für unsere Kulanz außerhalb der Mängelgewährleistung.

IX. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte VIII. und IX.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX 2. sowie für Sachmängel an Liefergegenstand selbst gelten die gesetzlichen Fristen. Alle übrigen Ansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten.


XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Für alle Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten oder juristischen Personen gelten die nachstehenden vereinbarten Bedingungen zum Gerichtsstand. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Marienberg bzw. das Landgericht Chemnitz. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.